8. Allgemeines zu Person und Aussagen des Beschuldigten Es ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1037-1041 = S. 42-46 der Urteilsbegründung), denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.________ vom 24. September 2014 wurde dem Beschuldigten für den Tatzeitraum folgende Diagnose gestellt (pag.