Auf die Erhebung des gesamten SMS-Verkehrs zwischen E.________ und dem Beschuldigten hat die Kammer jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet, da davon ausgegangen werden musste, dass dies an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise nichts mehr ändern würde. Vor oberer Instanz wurde sodann nochmals eine Einvernahme mit E.________ durchgeführt (pag. 1288 ff.), wodurch sich die Kammer einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihr verschaffen konnte.