_ verfasst und vom Beschuldigten ins Recht gelegt wurden, zu den Akten erkannt (vgl. oben Ziffer I.5.). Auf die SMS wird in den nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen sein. Bereits vorab hält die Kammer allerdings fest, dass der Beweiswert dieser SMS nur gering sein kann. Gemäss Aussage des Beschuldigten soll ihm E.________ im Zeitraum von November 2011 bis April 2012 über 200 SMS geschrieben haben (pag. 1293). Hiervon wurde aber nur eine kleine willkürliche Auswahl eingereicht. Ausserdem blieben die dazugehörigen SMS des Beschuldigten der Kammer vorenthalten. Auf die Erhebung des gesamten SMS-Verkehrs zwischen E.___