Eine, wie bereits von der Vorinstanz vorgenommene, eingehende Analyse der Persönlichkeit und der Aussagen der Parteien drängt sich folglich auf. Neben den Aussagen der Parteien liegen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen sowie einige objektive Beweismittel, wie das Gutachten oder Arztberichte, vor, die gewisse Aussagen der beteiligten Personen stützen und als Indizien dienen. Vor oberer Instanz kamen noch wenige Beweismittel dazu, welche neu in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind. So wurden insbesondere Ausdrucke von SMS, welche von E.________ verfasst und vom Beschuldigten ins Recht gelegt wurden, zu den Akten erkannt (vgl. oben