6. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat ihr Urteil sehr ausführlich und stichhaltig begründet. Soweit die Kammer den Argumenten der Vorinstanz folgt, kann daher an zahlreichen Stellen auf deren Urteilsbegründung verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind teils als Ergänzung und teils als Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. Auf die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche geht die Kammer an dieser Stelle nicht mehr ein. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.