Mit Beschluss anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2016 wurde der Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ gutgeheissen und die SMS-Ausdrucke zu den Akten erkannt (pag. 1286). Ebenso wurden die weiteren von Rechtsanwalt B.________ ins Recht gelegten Unterlagen (Laborberichte und Einsatzvertrag des Beschuldigten) zu den Akten erkannt (pag. 1286). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung