Am 23. November 2016 verfügte die Verfahrensleitung als Beweisergänzung die Durchführung einer Einvernahme mit der Straf- und Zivilklägerin E.________, wobei der Beschuldigte die Möglichkeit erhalten sollte, zu deren Aussagen Stellung zu nehmen (pag. 1232). Mit Eingabe vom 28. November 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ den Beweisantrag, die eingereichte SMS-Zusammenstellung mit Nachrichten der Straf-und Zivilklägerin E.________ an den Beschuldigten sei zu den Akten zu erkennen (pag. 1241). Mit Beschluss anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2016 wurde der Beweisantrag von Rechtsanwalt B._____