Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag auf nochmalige Einvernahme von M.________ ab und hiess den Antrag auf Einholung eines Therapieverlaufsberichts gut. Von Amtes wegen verfügte sie die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges und eines Leumundsberichts des Beschuldigten (pag. 1159). Am 23. November 2016 verfügte die Verfahrensleitung als Beweisergänzung die Durchführung einer Einvernahme mit der Straf- und Zivilklägerin E.________, wobei der Beschuldigte die Möglichkeit erhalten sollte, zu deren Aussagen Stellung zu nehmen (pag.