Einziehung von Gegenständen zur Vernichtung. Von der Kammer zu überprüfen sind damit noch die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung (Ziffer III.1.-3. des Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung, der Zivilpunkt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO;