3. Weiter sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sei gemäss Kostennote zu bestimmen und das amtliche Honorar zufolge voraussehbarer Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO durch den Staat zu entrichten. Die GEF verzichtete mit Eingabe vom 30. Juni 2016 auf das Stellen von Anträgen im Berufungsverfahren (pag. 1207).