Fürsprecher D.________ beantragte namens und im Auftrag der Strafklägerin Folgendes (pag. 1300): 1. Die Berufung sei – soweit die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziffern III. 3.1. bis 3.3. des Urteils wegen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin C.________ betreffend – kostenfällig abzuweisen. 2. Der Berufungsführer sei zur Tragung der oberinstanzlichen Interventionskosten der Privatklägerin gemäss beiliegender Kostennote zu verurteilen. 3. Weiter sei zu verfügen: