In Abänderung von Ziffer VI des Urteilsdispositivs seien die Zivilklagen abzuweisen. 8. Für die beantragten Freisprüche sei eine angemessene Entschädigung festzusetzen. 9. Die noch nachzureichende Kostennote für die amtliche Verteidigung sei gerichtlich zu genehmigen.