In Abänderung von Ziffer III.3.6 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Nötigung z.N. von G.________. 6. Das Strafmass sei zu reduzieren und der Berufungsführer sei insgesamt zu einer Geldstrafe von 334 Tagessätzen zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen. Es sei zudem eine ambulante therapeutische Behandlung anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben. 7. In Abänderung von Ziffer VI des Urteilsdispositivs seien die Zivilklagen abzuweisen.