___. 3. In Abänderung von Ziffer III.3.1, III.3.2 und III.3.3 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer nicht wegen Nötigung sondern wegen Drohung z.N. von C.________ schuldig zu sprechen. 4. In Abänderung von Ziffer III.3.4 und III.3.5 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der Nötigung, teilweise versucht begangen, z.N. von E.________. 5. In Abänderung von Ziffer III.3.6 des Urteilsdispositivs sei der Berufungsführer freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Nötigung z.N. von G.____