8 gabe vom 26. Mai 2016 verzichtete Fürsprecher D.________ im Namen der Strafklägerin C.________ ebenfalls auf Anschlussberufung. Fürsprecherin F.________, Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin E.________, teilte mit Eingabe vom 30. Mai 2016 mit, sie erkläre keine Anschlussberufung und aus Sicht der Privatklägerschaft würden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung vorliegen (pag. 1156). Die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) liess sich innert Frist nicht vernehmen.