1138 ff.). Er beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche bezüglich Vergewaltigung, mehrfach begangen, und sexuelle Nötigung (Ziffer III.1. und III.2. des Urteils) sowie bezüglich Nötigung, mehrfach, teilweise versucht begangen (Ziffer III.3. des Urteils). Weiter focht er das Urteil in Bezug auf die Bemessung der Strafe, die Zivilklagen und die Kostenfolgen an. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 9. Mai 2016 mit, sie erkläre weder Anschlussberufung noch werde Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 1148 f.). Mit Ein-