9.2. im Sommer 2010 in Koppigen und andernorts durch Besitz und Übertragung eines Gewehrs „Pump Action“ sowie zugehöriger Munition ohne Berechtigung, und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 56, 63, 106, 123 Ziff. 2, 126 Abs. 2 lit. c, 139 Ziff. 1, 180 Abs. 2 lit. b, 181, 186, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, 8 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Polizeihaft von total 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.