Auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren hat die Strafklägerin verzichtet. Sie hat daher auch keinen Anspruch auf Entschädigung von Aufwendungen im Berufungsverfahren. VI. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil sowie der Mitteilungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 68 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. April 2015 (PEN 2014 244) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als