BSG 168.711]) zuzüglich Auslagen und MWST zu entschädigen. Das geltend gemachte volle Honorar liegt im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 lit. b und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und erscheint ebenfalls angemessen (Art. 41 Abs. 3 KAG). 15.2 Entschädigung für die Strafklägerin Die von der Vorinstanz zugunsten der privativ vertretenen Strafklägerin verfügte Entschädigung von CHF 5‘686.15 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls zu bestätigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren hat die Strafklägerin verzichtet.