67 15. (Amtliche) Entschädigungen 15.1 Amtliche Entschädigung Der Beschuldigte hat in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch die Kosten seiner amtlichen Verteidigung in erster und oberer Instanz zu tragen, dies jedoch nur unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Demnach ist er verpflichtet dem Kanton Bern die ausgerichteten Entschädigungen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.