426 Abs. 1 StPO die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8‘536.00 zu bezahlen. Die ebenfalls zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen (nachstehend E. V.15.). 14.2 obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen und hat deshalb auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden im Rahmen von Art.