14. Verfahrenskosten 14.1 erste Instanz Für den Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs (Autokratzer) wurden in erster Instanz keine Kosten ausgeschieden (und auch keine Entschädigung ausgerichtet). Insoweit ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in Rechtskraft erwachsen. Für die übrigen angeklagten Delikte wurde der Beschuldigte in erster Instanz und – soweit angefochten – auch in oberer Instanz verurteilt. Er hat daher gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8‘536.00 zu bezahlen.