Die Freiheitsstrafe wird vollumfänglich aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre bestimmt. Der Beschuldige befand sich am 4. Mai 2011, am 4. Juni 2012 sowie vom 25. April 2014 bis zum 17. Oktober 2014 und damit während insgesamt 188 Tagen in Poli- zei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. In diesem Umfang ist die ausgestandene Haft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Freiheitsentzug vom 22. bis zum 29. September 2013 diente hingegen dem Vollzug einer anderen Strafe (pag. 26 f.) und ist nicht zu berücksichtigen. V. Kosten und Entschädigung