Ausserdem hat der Beschuldigte mehr als ein halbes Jahr in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht, was hoffentlich ebenfalls eine gewisse spezialpräventive Wirkung haben wird. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten kann daher bedingt ausgesprochen werden. Die nach Art. 44 Abs. 1 StGB zu bestimmende Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. 13.6 Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe wird vollumfänglich aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre bestimmt.