13.5 Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft. Er hat zwar während hängigem Verfahren weiter delinquiert, allerdings nur bedingt einschlägig (Vermögensdelikte).