Immerhin sei erwähnt, dass die Strafe (sei es in Form einer Freiheits- oder einer kumulativen Geldstrafe) deutlich höher ausgefallen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft beim Kollegialgericht angeklagt bzw. das Strafeinzelgericht den Fall dem Kollegialgericht überwiesen. Damit bleibt mangels gleichartiger Strafen auch kein Raum für die Berücksichtigung einer allfälligen retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) in Bezug auf die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 10. Juni 2015 rechtskräftig beurteilten AuG-Delikte. 13.5 Bedingter Strafvollzug