19 StPO). Dies bedeutet, dass die übrigen eigentlich noch zu bestrafenden Delikte mit den 24 Monaten Freiheitsstrafe bereits abgegolten sind, selbst wenn die Kammer hierfür eine Geldstrafe für angemessen erachtet hätte. Es erübrigt sich daher Einzelstrafen für die restlichen Delikte zu bestimmen. Immerhin sei erwähnt, dass die Strafe (sei es in Form einer Freiheits- oder einer kumulativen Geldstrafe) deutlich höher ausgefallen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft beim Kollegialgericht angeklagt bzw. das Strafeinzelgericht den Fall dem Kollegialgericht überwiesen.