Im Unterschied zu jener Bestimmung, welche in ihrem letzten Satz die Verbindung einer anderen Strafe mit Busse jederzeit für zulässig erklärt, fehlt in Bezug auf die Kompetenz des Einzelgerichts eine entsprechende Ausnahmeregelung (vgl. hinsichtlich kumulativer Verbindungs- und Übertretungsbussen: ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 19 StPO).