352 Abs. 3 StPO, wonach die im Strafbefehlsverfahren geltende Strafobergrenze von sechs Monaten explizit auch bei Kumulation von Freiheitsstrafe, Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit zur Anwendung gelangt. Im Unterschied zu jener Bestimmung, welche in ihrem letzten Satz die Verbindung einer anderen Strafe mit Busse jederzeit für zulässig erklärt, fehlt in Bezug auf die Kompetenz des Einzelgerichts eine entsprechende Ausnahmeregelung (vgl. hinsichtlich kumulativer Verbindungs- und Übertretungsbussen: ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl.