19 Abs. 2 lit. b in fine StPO denn auch explizit im Falle gleichzeitig zu widerrufender bedingter Sanktionen dem Kollegialgericht vorbehalten sein. Die Kompetenznorm von Art. 19 Abs. 2 StPO ist mithin restriktiv auszulegen. Dafür spricht auch Art. 352 Abs. 3 StPO, wonach die im Strafbefehlsverfahren geltende Strafobergrenze von sechs Monaten explizit auch bei Kumulation von Freiheitsstrafe, Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit zur Anwendung gelangt.