Die Limite muss auch für allfällige zu kumulierende Geldstrafen gelten, sind diese doch im Falle der Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg nach Art. 36 Abs. 1 StGB in eine der Anzahl Tagessätze entsprechende Anzahl Tage Freiheitsstrafe umzurechnen und könnte so andernfalls letztlich eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe resultieren (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 136 Fn. 66). Ein Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren soll gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.