65 Es fragt sich deshalb, ob die erwähnte kompetenzbedingte Strafobergrenze von 24 Monaten gleichzeitig auch eine Grenze für kumulierte andere Strafarten, namentlich eben Geldstrafen, darstellt. Diese Frage wird von der Lehre zu Recht bejaht: Die Limite muss auch für allfällige zu kumulierende Geldstrafen gelten, sind diese doch im Falle der Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg nach Art.