56 Abs. 2 lit. a EG ZSJ). Art. 334 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das [erstinstanzliche] Gericht den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht zu überweisen hat, wenn es zum Schluss kommt, dass eine Strafe in Frage kommt, die seine Urteilskompetenz überschreitet. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Kammer ist daher ebenfalls an die Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gebunden. Die Gesamtfreiheitsstrafe für die Sexualdelikte muss daher auf 24 Monate beschränkt werden. 13.4 Zusätzliche Geldstrafen für die weiteren Delikte?