Dabei handelt es sich zwar nicht um einschlägige Delikte. Dennoch ist dies erneute Delinquenz während laufendem Verfahren leicht straferhöhend zu werten. Unter diesem Titel erschiene eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe um rund zwei auf insgesamt 26 Monate angezeigt. 13.3 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Insgesamt ergäbe sich damit für die beiden Sexualdelikte eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Allerdings wurde von der Staatsanwaltschaft vorliegend beim Einzelgericht Anklage erhoben. Dessen Strafkompetenz ist auf maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe begrenzt (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit.