Hingegen ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren erneut straffällig wurde, indem er am 4. Juni 2012 mit weiteren Mittätern in die K.________ einbrach, versuchte, einen Tresor aufzubrechen und schliesslich eine Schachtel Marsriegel stahl. Weiter machte er sich am 11. September 2011 der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung schuldig. Schliesslich hielt er sich in den Jahren 2014/2015 rechtswidrig in der Schweiz auf und ging hier einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach. Dabei handelt es sich zwar nicht um einschlägige Delikte.