64 Mazedonien – nicht einmal für ihn selbst aus, geschweige denn zur Bezahlung des an die Strafklägerin und den gemeinsamen Sohn geschuldeten Unterhalts. Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten und führen jedenfalls nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen an der Strafklägerin stets bestritten. Dies ist sein gutes Recht, es kann ihm aber deswegen auch kein "Geständnisrabatt" gewährt werden.