Dort arbeite er im Metallbau und verdiene netto EUR 500.00 monatlich. Der Beschuldigte gab weiter an, dass er gerne Kontakt mit seinem Sohn hätte, die Strafklägerin und deren Familie dies aber nicht zulassen würden. Seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Strafklägerin und dem gemeinsamen Sohn komme er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse allerdings nicht nach (pag. 833 f.). Insgesamt haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten damit seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wirklich verbessert. Er erzielt zwar offenbar ein regelmässiges Einkommen, dies reicht jedoch gemäss seinen Angaben – selbst in