49 Abs. 1 StGB für die sexuelle Nötigung angemessen zu schärfen ist (Asperation). Aufgrund der grossen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Nähe zu der nachfolgenden Vergewaltigung im Schlafzimmer erscheint es angemessen, von den 15 Monaten Einzelstrafe für die sexuelle Nötigung asperationsweise nur sechs Monate zu berücksichtigen. Damit ergibt sich aufgrund der Tatkomponenten als Zwischenfazit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. 13.2.5 Täterkomponenten Vorleben, insbesondere Vorstrafen Der Beschuldigte ist als jüngstes von drei Kindern in Mazedonien bei seinen Eltern aufgewachsen.