Es wiegt noch etwas weniger schwer als bei der Vergewaltigung Diesem Tatverschulden erscheint eine Einzelstrafe in der Höhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Eine Strafe in dieser Höhe kann nur als Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, womit aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen die für die Vergewaltigung angemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten nach Art. 49 Abs. 1 StGB für die sexuelle Nötigung angemessen zu schärfen ist (Asperation).