63 13.2.4 Gesamttatverschulden, Einzelstrafe und Asperation für die sexuelle Nötigung Insgesamt ist das Tatverschulden auch bei der sexuellen Nötigung – immer in Relation zum weiten Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen. Es wiegt noch etwas weniger schwer als bei der Vergewaltigung Diesem Tatverschulden erscheint eine Einzelstrafe in der Höhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.