Die sexuelle Befriedigung stand deshalb nach Ansicht der Kammer hier noch deutlicher im Hintergrund, als bei der Vergewaltigung. Dies wirkt sich deshalb (im Verhältnis) auch deutlicher verschuldenserhöhend aus. Unter diesem Titel erscheint eine Straferhöhung um zwei Monate angezeigt. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts Der erzwungene Oralverkehr im Wohnzimmer war für den Beschuldigten genauso vermeidbar wie die der Strafklägerin anschliessend im Schlafzimmer abgenötigten sexuellen Handlungen. Diese subjektive Tatkomponente wirkt sich deshalb nicht verschuldensmindernd aus.