13.2.3 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten der sexuellen Nötigung kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Verschuldenserhöhend tritt auch hier hinzu, dass der Beschuldigte die Anwesenheit des gemeinsamen Sohnes im gleichen Raum tolerierte und damit bewusst auf eine zusätzliche Erniedrigung der Strafklägerin abzielte. Die sexuelle Befriedigung stand deshalb nach Ansicht der Kammer hier noch deutlicher im Hintergrund, als bei der Vergewaltigung.