Auch im Wohnzimmer wandte der Beschuldigte mithin keine besonders intensive Gewalt an. Besonders verwerflich erscheint jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte den Oralverkehr erzwang, obwohl der gemeinsame Sohn sich unmittelbar daneben im gleichen Raum befand und die Strafklägerin auch gerade deshalb keine sexuellen Handlungen vorzunehmen gewillt war. Dies wirkt sich erheblich verschuldenserhöhend aus. Zwischenfazit objektives Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist insgesamt dennoch als noch leicht zu bezeichnen. Alleine gestützt auf die objektiven Tatkomponenten erschienen rund 13 Monate Freiheitsstrafe angemessen.