Der Beschuldigte kam ausserdem nicht zum Samenerguss. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges fällt deshalb hier gesamthaft geringer aus als bei der Vergewaltigung. Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten Der Beschuldigte packte die Strafklägerin am Kopf und zog diesen an seinen Penis heran. Auch im Wohnzimmer wandte der Beschuldigte mithin keine besonders intensive Gewalt an.