62 Auch in Bezug auf die eher unterdurchschnittlichen tatsächlichen körperlichen und psychischen Folgen der Tat bei der Strafklägerin kann auf das bei der Vergewaltigung Ausgeführte verwiesen werden. Der Oralverkehr im Wohnzimmer dauerte sodann jedoch zwar verhältnismässig lange, aber es handelte sich "nur" um eine einzige sexuelle Handlung und nicht wie bei der Vergewaltigung um eine – wenn auch eine Tateinheit bildende – Abfolge solcher Akte. Der Beschuldigte kam ausserdem nicht zum Samenerguss.