Unter vergleichbaren Umständen darf die Strafe nicht wesentlich niedriger ausfallen als bei einer Vergewaltigung (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126, ebenfalls betreffend Oralverkehr). 13.2.2 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs kann zunächst auf die Erwägungen zur entsprechenden Tatkomponente bei der Vergewaltigung verwiesen werden. Auch zu Oralverkehr war es im Rahmen der Beziehung früher bereits einvernehmlich gekommen und auch dieser sexuelle Übergriff fand im häuslichen Umfeld statt.