Es gilt allerdings bei der nachfolgenden Strafzumessung für die sexuelle Nötigung zu beachten, dass das Gericht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei beischlafsähnlichen Handlungen an der einjährigen Mindeststrafe von Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren hat. Unter vergleichbaren Umständen darf die Strafe nicht wesentlich niedriger ausfallen als bei einer Vergewaltigung (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126, ebenfalls betreffend Oralverkehr).