Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Die sexuelle Nötigung bildet mit diesem Strafrahmen, welcher auch Geldstrafe zwischen 1 und 360 Tagessätzen vorsieht, das abstrakt weniger schwere Delikt als die Vergewaltigung. Es gilt allerdings bei der nachfolgenden Strafzumessung für die sexuelle Nötigung zu beachten, dass das Gericht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei beischlafsähnlichen Handlungen an der einjährigen Mindeststrafe von Art.