Diese Beweggründe erscheinen überdurchschnittlich verwerflich und wirken sich verschuldenserhöhend aus. Unter diesem Titel erscheint vorliegend eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe um rund zwei Monate angezeigt. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts Der Beschuldigte hätte ohne weiteres auf die erzwungenen sexuellen Handlungen verzichten können. Diese Tatkomponente wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch –vermindernd aus. 13.1.4 Gesamttatverschulden und Einsatzstrafe für die Vergewaltigung