61 gekränkt war. Dies wird insbesondere auch durch das der Tat vorangehende Telefonat vom 22. April 2011 deutlich, anlässlich dessen der Beschuldigte meinte, die Strafklägerin habe genug befohlen, nun befehle er. Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass seine sexuelle Befriedigung nur untergeordnetes Ziel des Beschuldigten war. Diese Beweggründe erscheinen überdurchschnittlich verwerflich und wirken sich verschuldenserhöhend aus.